Häufig gestellte Fragen
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Seit dem 1.Januar 2004 können aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes alle Versicherten anstelle von Sach- (also die übliche Kassenleistung mit Krankenschein) oder Dienstleistungen die Kostenerstattung wählen.
Das GKV-Finanzierungsgesetz von 2010 erweiterte diese Option durch die Möglichkeit, sie auf einzelne Versorgungsbereiche (ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausbehandlung) zu begrenzen.
Die Versicherten sind an die Wahl mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Die Kosten werden nur bis zu dem Betrag erstattet, der bei entsprechender Sachleistung der GKV angefallen wäre, abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen. Die Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung in ihrer Satzung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von fünf Prozent in Abzug bringen. Pauschaliert können auch entgangene Rabatte bei Arzneimittelerstattungen berücksichtigt werden.
Die bisherige Beratungsverpflichtung der Krankenkasse wurde durch die Informationspflicht des Leistungserbringers ersetzt, der auch darüber zu informieren hat, dass die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten vom Versicherten zu tragen sind. Die Versicherten haben allerdings die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung über die Wahl der Kostenerstattung in Kenntnis zu setzen!!
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Das ist nur scheinbar eine schwierige Frage, weil sich in den allermeisten Fällen eine gütliche Einigung zwischen dem Recht der Patienten auf Verschwiegenheit und dem Recht der Eltern auf Auskunft finden lässt. In den in meiner Praxis kaum stattgefundenen Situation einer fehlenden Einigung halte ich das Recht auf ärztliche Schweigepflicht zumindest bei Jugendlichen für höherwertig.
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Ganz ehrlich: wenn ich es für notwendig halte, dann schlage ich das den Eltern und den älteren Kindern und Jugendlichen vor. Und die müssen dann entscheiden!
Und noch mal ehrlich: wenn ich dann Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung oder in ihrer Gesundheit bedroht sehe, dann ziehe ich mich (sehr selten) aus der Behandlung zurück!
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das ist schon gesetzlich geregelt, jeder Patient hat das Einsichtsrecht in seine Akte! Wenn irgendwie zu organisieren, mache ich das gemeinsam mit dem Einsicht nehmenden Patienten.
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